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Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Tätigkeit SCHÖNER-EU-AUTO
KFZ- Vermittlung kalkuliert auf
Wunsch des Kunden Angebote für Fahrzeuge, die von Händlern aus dem In – und
Ausland geliefert werden. Bei allen Angeboten handelt es sich um Deutsche
oder EU-Fahrzeuge, die neu und ohne Zulassung ausgeliefert werden .Sollte
dies einmal nicht der Fall sein, so wird im Angebot explizit darauf
hingewiesen. Die
Angaben über die Herstellernachlässe, dienen zur Information und sind
unverbindlich. Die Nachlässe sind verbindlich, wenn sie von SCHÖNER-EU-AUTO
KFZ- Vermittlung bestätigt wurden. 2. Haftung Alle von
SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung genannten Preise, Lieferzeiten oder Angaben
zum Fahrzeug erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Irrtümer bleiben
vorbehalten. Bei Lagerfahrzeugen bleibt der zwischenzeitliche Verkauf
vorbehalten. SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung tritt lediglich als Vermittler zwischen
Kunde und Händler auf. Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich nur zwischen dem
Kunden und dem Händler zustande. Analog kommt ein Finanzierungsvertrag nur
zwischen dem Kreditnehmer und dem jeweiligen Kreditgeber zustande.
SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung haftet nicht für aus diesen
Vertragsverhältnissen möglicherweise entstehenden Ansprüche, gleich welcher
Art. 3. Kosten Die
Erstellung eines Angebotes erfolgt kostenlos. Eine Provision, Gebühr oder
ähnliches wird nicht erhoben, auch wenn das Fahrzeug nicht über einen Händler
von SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung geliefert wurde. Sollte dies
einmal nicht der Fall sein, so wird im Angebot explizit darauf hingewiesen 4. Sonstiges Von Geschäftsbedingungen
abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für
jede Individualabrede, auch dann, wenn sie die Durchbrechung dieser
Bedingungen bewirken. Für die Zusicherung von Eigenschaften ist die
Schriftform erforderlich. 5. Gerichtsstand Erfüllungsort
und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Sitz des Vermittlers. Für alle
Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 6. Salvatorische
Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
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