Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Tätigkeit

 

SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung  kalkuliert auf Wunsch des Kunden Angebote für Fahrzeuge, die von Händlern aus dem In – und Ausland geliefert werden. Bei allen Angeboten handelt es sich um Deutsche oder EU-Fahrzeuge, die neu und ohne Zulassung ausgeliefert werden .Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so wird im Angebot explizit darauf hingewiesen.

Die Angaben über die Herstellernachlässe, dienen zur Information und sind unverbindlich. Die Nachlässe sind verbindlich, wenn sie von SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung bestätigt wurden.

  

2. Haftung

 

Alle von SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung  genannten Preise, Lieferzeiten oder Angaben zum Fahrzeug erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Irrtümer bleiben vorbehalten. Bei Lagerfahrzeugen bleibt der zwischenzeitliche Verkauf vorbehalten. SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung  tritt lediglich als Vermittler zwischen Kunde und Händler auf. Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich nur zwischen dem Kunden und dem Händler zustande. Analog kommt ein Finanzierungsvertrag nur zwischen dem Kreditnehmer und dem jeweiligen Kreditgeber zustande. SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung haftet nicht für aus diesen Vertragsverhältnissen möglicherweise entstehenden Ansprüche, gleich welcher Art.

 

 3. Kosten

 

Die Erstellung eines Angebotes erfolgt kostenlos. Eine Provision, Gebühr oder ähnliches wird nicht erhoben, auch wenn das Fahrzeug nicht über einen Händler von SCHÖNER-EU-AUTO KFZ- Vermittlung geliefert wurde. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so wird im Angebot explizit darauf hingewiesen

 

4. Sonstiges

 

Von Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für jede Individualabrede, auch dann, wenn sie die Durchbrechung dieser Bedingungen bewirken. Für die Zusicherung von Eigenschaften ist die Schriftform erforderlich.

 

5. Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Sitz des Vermittlers. Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 6. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.